§ 385 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 385 HGB (Schadensersatzpflicht des Kommissionärs; Weisungen des Kommittenten)

§ 385 (Schadensersatzpflicht des Kommissionärs; Weisungen des Kommittenten)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen. (2) Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.