§ 39 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 39 GVG (Liste des Bezirks; Abstellung von Mängeln)

§ 39 (Liste des Bezirks; Abstellung von Mängeln)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet den Beschluß über die Einsprüche vor. 2Er hat die Beachtung der Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen.