§ 39 j EEG2023
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Vermeidung kurzfristig auftretender wirtschaftlicher Härten für den Ausbau der erneuerbaren Energien, BGBl. I Nr. 33
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen

§ 39 j EEG2023 Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

§ 39 j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39 b, 39 d, 39 g und 39 i Absatz 1 a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.