(1) In den Biomethananlagen darf ausschließlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms eingesetzt werden. (2) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 10 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. 2Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null. (3) 1§ 44 b Absatz 4 und 5 sowie § 44 c Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Biomethan anzuwenden, das in den Biomethananlagen eingesetzt wird. 2Die Erfüllung der Anforderungen nach § 39 i Absatz 1 ist in entsprechender Anwendung des § 44 c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.