§ 397 Anordnungen bei der Auflösung
AktienG ( Aktiengesetz )
Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln