§ 399 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 399 BGB Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

§ 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.