§ 4 KiStG
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§ 4 KiStG Ehegattenbesteuerung

§ 4 Ehegattenbesteuerung

KiStG ( Kirchensteuergesetz Berlin )

(1) 1Ehegatten, die derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehen) und zur Maßstabsteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zu der von der Maßstabsteuer abhängigen Steuer herangezogen. 2Die Steuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer. 3Die §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. (2) 1Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehen) und haben sie bei der Veranlagung zur Maßstabsteuer die Zusammenveranlagung gewählt, so ist, wenn die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, von jedem Ehegatten die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer in Höhe der Hälfte des Betrages zu erheben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer der beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. 3Fehlt eine Vereinbarung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften oder werden die Ehegatten zu einer Maßstabsteuer kraft Gesetzes zusammenveranlagt, so ist jeder Ehegatte nach seinem Anteil an der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer zur Steuer heranzuziehen. 4Die Anteile der Ehegatten an der Maßstabsteuer bemessen sich insoweit nach Maßgabe des Absatzes 3. (3) 1Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so ist die zu erhebende Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. 2Zur Feststellung dieses Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32 a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung besonderer Tarifvorschriften nach §§ 32 b, 34, 34 b und 34 c des Einkommensteuergesetzes auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden; § 51 a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. 3Soweit in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten ist, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 2 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. (4) 1Soweit Kapitalerträge nur einem Ehegatten zuzuordnen sind, wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von dem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten erhoben. 2Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten gemeinsam beteiligt (Gemeinschaftskonto), so haben diese in einem gemeinsamen Antrag übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. 3Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten zuzuordnen ist (§ 51 a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes).