§ 40 a BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt VIII Organisation

§ 40 a BAfoeG Landesämter für Ausbildungsförderung

§ 40 a Landesämter für Ausbildungsförderung

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

1Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. 2Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. 3Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.