§ 42 Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen
1. Zulassungsausschuß für Ärzte

§ 42 Aerzte_ZV (Sitzungsniederschrift)

§ 42 (Sitzungsniederschrift)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Beteiligten, das Ergebnis der Beweiserhebung und die Beschlüsse enthalten. 3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 4Die Patientenvertreterinnen und -vertreter erhalten eine Niederschrift über die Tagesordnungspunkte der Sitzung, die sie gemäß § 140 f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten haben.