§ 42 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
11. Abschnitt Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen

§ 42 BMV-Ae Datenverarbeitungstechnisches Abrechnungs- und Blankoformularbedruckungsverfahren

§ 42 Datenverarbeitungstechnisches Abrechnungs- und Blankoformularbedruckungsverfahren

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Die Erzeugung von Formularvordrucken im Rahmen der Blankoformularbedruckung ist dann möglich, wenn die eingesetzte Software von der Prüfstelle bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweils aktuellen Spezifikationen zertifiziert ist. 2Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer. 3Der Einsatz der zertifizierten Software ist gebunden an die jeweils in die Zertifizierung einbezogenen Formularmuster und Druckertypen. (2) 1Für die Erzeugung von Formularvordrucken im Rahmen der Blankoformularbedruckung ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. 2Ausschließlich Vertragsärzte, die mittels EDV abrechnen, können eine solche Genehmigung erhalten. 3Der Vertragsarzt gibt vor der ersten Anwendung der Blankoformularbedruckung gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung an, welche Softwareversion und welchen Druckertyp er einsetzen und welche Formularmuster er erzeugen möchte. 4Die Genehmigung erfolgt widerruflich und ist an den Einsatz der zertifizierten Softwareversion, insbesondere auch an die in die Zertifizierung einbezogenen Formularmuster und Druckertypen gebunden. 5Die Prüfnummer sowie ein Kennzeichen zur Identifizierung des Druckertypes sind auf das Formular maschinell zu übertragen. (3) 1Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (außerordentliche Kontrollprüfung) unterziehen. 2Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Krankenkasse beantragt werden. 3Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen und eine erteilte Genehmigung widerrufen werden. 4Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Kriterien für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung des Vertragsarztes gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht gewährleistet sind.