§ 42 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 42 EKV Plausibilitätskontrollen

§ 42 Plausibilitätskontrollen

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen führen Plausibilitätsprüfungen gemäß § 7 ff. sowie § 16 der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V sowie nach den ergänzenden gesamtvertraglichen Regelungen durch.