§ 42 g HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
SECHSTER ABSCHNITT Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

§ 42 g HWO (Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeit im Ausland)

§ 42 g (Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeit im Ausland)

HWO ( Handwerksordnung )

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 42 f Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.