§ 42 Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen
KostO ( Kostenordnung )
Für die Beurkundung von Ergänzungen und Änderungen einer beurkundeten Erklärung wird derselbe Gebührensatz wie für die ursprüngliche Beurkundung erhoben, jedoch nicht mehr als die volle Gebühr.