§ 42 p HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
SIEBENTER ABSCHNITT Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung

§ 42 p HWO (Ausbildung behinderter Menschen)

§ 42 p (Ausbildung behinderter Menschen)

HWO ( Handwerksordnung )

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.