Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk SIEBENTER ABSCHNITT Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung
§ 42 s (Berufliche Fortbildung und Umschulung behinderter Menschen)
HWO ( Handwerksordnung )
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42 p bis 42 r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.