§ 42 s HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
SIEBENTER ABSCHNITT Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung

§ 42 s HWO (Berufliche Fortbildung und Umschulung behinderter Menschen)

§ 42 s (Berufliche Fortbildung und Umschulung behinderter Menschen)

HWO ( Handwerksordnung )

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 42 p bis 42 r entsprechend, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.