§ 42 v HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
SIEBENTER ABSCHNITT Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung

§ 42 v HWO (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung; schriftliche Anzeige von Maßnahmen)

§ 42 v (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung; schriftliche Anzeige von Maßnahmen)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 42 t Absatz 1 nicht vorliegen. (2) 1Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der Handwerkskammer schriftlich anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 41 a finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.