§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln