§ 43 Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )
(1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46 b Absatz 1, 1 a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46 f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
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