§ 44 b HWO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk
ACHTER ABSCHNITT Berufsbildungsausschuß

§ 44 b HWO (Geschäftsordnung)

§ 44 b (Geschäftsordnung)

HWO ( Handwerksordnung )

1Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44 a entsprechend.