(1) 1Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. 2In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. 3In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. 4Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. 5Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. 6Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. 7Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. 8Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. 9Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 10Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) 1Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. 2Dies sind insbesondere 1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, 2. der Verwaltungsablauf und die Organisation, 3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung, 4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44 b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden, 5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, 6. die Arbeitsplatzgestaltung, 7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung, 8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung, 9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten. (3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§