§ 44 DVStB
Stand: 07.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363
Vierter Teil Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle"

§ 44 DVStB Verleihung, Verleihungsurkunde

§ 44 Verleihung, Verleihungsurkunde

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

(1) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen. (2) Die Urkunde enthält 1. die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer, 2. Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde, 3. die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, 4. Ort und Datum der Verleihung, 5. Dienstsiegel und 6. Unterschrift.