§ 44 j SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 44 j SGB II Gleichstellungsbeauftragte

§ 44 j Gleichstellungsbeauftragte

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

1In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. 2Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. 3Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.