§ 45 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
12. Abschnitt Prüfung der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit, Sonstiger Schaden

§ 45 BMV-Ae Abrechnung (sachlich-rechnerische Richtigstellung)

§ 45 Abrechnung (sachlich-rechnerische Richtigstellung)

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Der Kassenärztlichen Vereinigung obliegt die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. 2Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Regelwerks. (2) 1Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. 2Die Gesamtverträge regeln das Nähere über das Antragsrecht der Krankenkassen für nachgehende sachlich-rechnerische Berichtigungen, insbesondere die dazu vorgesehenen Fristen. (3) Im Übrigen gelten neben den gesamtvertraglichen Regelungen die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106 a Abs. 6 Satz 1 SGB V in der jeweiligen gültigen Fassung.