§ 45 f InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 1 a Master-Feeder-Strukturen

§ 45 f InvG Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds

§ 45 f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Eine Verschmelzung eines inländischen Masterfonds kann nur dann wirksam werden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Verschmelzungsinformationen nach § 40 d mindestens 60 Tage vor dem geplanten Übertragungsstichtag allen Anlegern des Masterfonds auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt. 2Im Fall eines inländischen Feederfonds sind die Verschmelzungsinformationen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und im Fall eines ausländischen Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu übermitteln. (2) 1Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen des Investmentvermögens. 2Eine solche Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds 1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt, soweit der Masterfonds übernehmendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist oder ohne wesentliche Veränderungen aus einer Spaltung hervorgeht, 2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird, soweit der Masterfonds übertragendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist und der Feederfonds Anteile am übernehmenden Masterfonds erhält oder der Feederfonds nach einer Spaltung eines Masterfonds Anteile am Investmentvermögen erhält und dieses sich nicht wesentlich vom Masterfonds unterscheidet, 3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangen Masterfonds wird, oder 4. in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist. (3) 1Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf Weiterbestehen des Feederfonds gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen und spätestens einen Monat nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen: 1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1: a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen, und b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen; 2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3: a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 angelegt wird, b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen, und c) die Unterlagen nach § 45 a Absatz 2; 3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4: a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen und b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen. 2Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds der Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds die Verschmelzungsinformationen nach § 40 d mehr als vier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder Spaltung übermittelt hat, hat die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen. (4) 1Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen. (5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat die Investmentgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 45 g zu ergreifen. (6) 1Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds spätestens einen Monat nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (7) 1Die Kapitalanlagegesellschaft des Masterfonds muss der Investmentgesellschaft des Feederfonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmelzung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräumen, es sei denn, die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des Feederfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 genehmigt. 2Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den Vorgaben des § 40 e Absatz 1 auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung erteilt hat. 3Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds nach § 45 g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren. 4Bevor die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger des Feederfonds vermieden oder verringert werden können. (8) 1Übt die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Masterfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder 1. als Barzahlung oder 2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn sie damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung dies vorsieht. 2Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern. 3Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 lediglich für eine effiziente Liquiditätssteuerung anlegen.