§ 46 BAföG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Abschnitt IX Verfahren

§ 46 BAfoeG Antrag

§ 46 Antrag

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. (4) weggefallen (5) 1Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete 1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5, 2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1 a, 3. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2, 4. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, 5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 vorliegen. 2Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. 3Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.