§ 47 Sondervorschriften über Ladung und EinlassungAmtliche Fußnote: Die Worte "Ladung und" sind gegenstandslos.
ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )
(1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.