Inwiefern für die nach den §§ 31, 33 i, 34, 34 a, 34 b, 34 c, 34 d, 34 f, 34 h, 34 i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.