§ 47 PBefG
FNA: 9240-1
Fassung vom: 08.08.1990
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 119 vom 11.04.2024

§ 47 PBefG Verkehr mit Taxen

§ 47 Verkehr mit Taxen

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) 1Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 2Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. (2) 1Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. 2Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. 3Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. (3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. 3In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, 2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, 3. den Fahr- und Funkbetrieb, 4. die Behindertenbeförderung und