§ 486 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 11.04.2024

§ 486 HGB Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

§ 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes an den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewirken. 2Der Verfrachter hat demjenigen, der das Gut ablädt, auf dessen Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. 3Das Empfangsbekenntnis kann auch in einem Konnossement oder Seefrachtbrief erteilt werden. (2) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Verfrachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu löschen. (3) Befindet sich das Gut in einem Container, ist der Verfrachter befugt, den Container umzuladen. (4)