§ 49 Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 49 Aerzte_ZV (Erstzulassung eines Bewerbers)

§ 49 (Erstzulassung eines Bewerbers)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

1Neben § 22 Abs. 3 kann bei der Erstzulassung des Bewerbers eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zulassungsordnung bestehende mehr als fünfjährige Niederlassung in freier Praxis am Ort des ausgeschriebenen Kassenarztsitzes berücksichtigt werden. 2Ebenso kann bis zum 31. Dezember 1962 eine durch Wehrdienst oder Kriegsgefangenschaft bedingte Verzögerung der Ausbildung zum Arzt oder der Aufnahme der Tätigkeit als Arzt berücksichtigt werden.