§ 5 LadSchlG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
ZWEITER ABSCHNITT Ladenschlusszeiten

§ 5 LadSchlG Zeitungen und Zeitschriften

§ 5 Zeitungen und Zeitschriften

LadSchlG ( Gesetz über den Ladenschluss )

Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.