§ 50 a SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 50 a SGB II Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

§ 50 a Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

1Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282 b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der 1. Ausbildungsvermittlung, 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt. 2Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.