§ 50 (Fortsetzung der Amtstätigkeit bis zur Beendigung der Sitzung)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.