§ 51 Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 51 Aerzte_ZV (Umwandlung von Beteiligungen)

§ 51 (Umwandlung von Beteiligungen)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) (2) Die Beteiligungen angestellter oder im Beamtenverhältnis stehender leitender Krankenhausärzte, die auf Grund der bisherigen Bestimmungen an der kassenärztlichen Versorgung durch Überweisung beteiligt waren, sind durch den Zulassungsausschuß in Beteiligungen nach § 368 a Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung umzuwandeln. (3) 1Sonstige Beteiligungen sind durch Beschluß des Zulassungsausschusses in Beteiligungen nach § 368 c Abs. 2 Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 30 dieser Zulassungsordnung umzuwandeln. 2Sind die Voraussetzungen für eine Beteiligung nicht gegeben, so ist die Beteiligung zu widerrufen. (4)