(1) … (2) Die Beteiligungen angestellter oder im Beamtenverhältnis stehender leitender Krankenhausärzte, die auf Grund der bisherigen Bestimmungen an der kassenärztlichen Versorgung durch Überweisung beteiligt waren, sind durch den Zulassungsausschuß in Beteiligungen nach § 368 a Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung umzuwandeln. (3) 1Sonstige Beteiligungen sind durch Beschluß des Zulassungsausschusses in Beteiligungen nach § 368 c Abs. 2 Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit §