§ 53 Aerzte_ZV
Stand: 22.12.2011
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983
Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 53 Aerzte_ZV (Anlage von Arztregistern)

§ 53 (Anlage von Arztregistern)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen. (2) Ein beim Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung bereits zugelassener oder an der kassenärztlichen Versorgung beteiligter Arzt ist in das für ihn zuständige Arztregister einzutragen; eines Antrages bedarf es nicht. (3) 1Die in ein Arztregister nach altem Recht eingetragenen nicht zugelassenen und nicht beteiligten Ärzte werden auf ihren Antrag in das nach § 4 zuständige Arztregister eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 erfüllen. 2Ebenso werden auf Antrag in das zuständige Arztregister eingetragen Ärzte, die a) nach dem für den Zulassungsbezirk bisher gültigen Landesrecht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zulassungsordnung die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt hatten oder b) im Zeitpunkt ihrer Niederlassung in freier Praxis die im Bezirk ihrer Niederlassung geltenden Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt hatten. 3Die Anträge sind gebührenfrei. (4) 1Für Ärzte, die beim Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung in ein Arztregister nach bisherigem Recht eingetragen waren, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 zu erfüllen, hat die bisherige Eintragung bis zur Eintragung in das neue Arztregister, längstens für die Dauer von fünf Jahren, die Wirkung einer Eintragung in ein Arztregister nach den Vorschriften dieser Zulassungsordnung. 2Diese Ärzte sind zur Bewerbung um ausgeschriebene Kassenarztsitze erst dann berechtigt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen.