§ 53 c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
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