§ 53 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
ERSTES BUCH Handelsstand
FÜNFTER ABSCHNITT Prokura und Handlungsvollmacht

§ 53 HGB (Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens der Prokura; Zeichnung des Prokuristen)

§ 53 (Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens der Prokura; Zeichnung des Prokuristen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden. (2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.