§ 54 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 2 Berufliche Fortbildung
Abschnitt 2 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen

§ 54 BBiG Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen

§ 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung noch eine Anpassungsfortbildungsordnung erlassen worden ist, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. 2Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. 3Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden. (2) Die Fortbildungsprüfungsregelungen haben festzulegen: 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen, 3. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und 4. das Prüfungsverfahren. (3) 1Bestätigt die zuständige oberste Landesbehörde, 1. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53 b Absatz 2 und 3 sowie des § 53 a Absatz 2 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern "Geprüfter Berufsspezialist für" oder "Geprüfte Berufsspezialistin für", 2. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53 c Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern "Bachelor Professional in", 3. dass die Fortbildungsprüfungsregelungen die Voraussetzungen des § 53 d Absatz 2 und 3 erfüllen, so beginnt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses mit den Wörtern "Master Professional in". 2Der Abschlussbezeichnung nach Satz 1 ist in Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem sich zweifelsfrei die zuständige Stelle ergibt, die die Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen hat. 3Die Fortbildungsprüfungsregelungen können vorsehen, dass dieser Abschlussbezeichnung eine weitere Abschlussbezeichnung vorangestellt wird. (4) Eine Abschlussbezeichnung, die in einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestätigten Fortbildungsprüfungsregelung enthalten ist, darf nur führen, wer die Prüfung bestanden hat.