§ 54 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 54 RVG Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.