§ 555 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
FÜNFTES BUCH Seehandel
DRITTER ABSCHNITT Schiffsüberlassungsverträge
Erster Unterabschnitt Schiffsmiete

§ 555 HGB Sicherung der Rechte des Vermieters

§ 555 Sicherung der Rechte des Vermieters

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.