1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340 b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. 2Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen. 3Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. 4Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 anzurechnen.