§ 59 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 59 GewO Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

GewO ( Gewerbeordnung )

1Soweit nach § 55 a oder § 55 b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. 2§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7 a und 8 gilt entsprechend.