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1Soweit nach § 55 a oder § 55 b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. 2§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7 a und 8 gilt entsprechend.