§ 59 SGB I
FNA: 860-1
Fassung vom: 11.12.1975
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 59 SGB I Ausschluß der Rechtsnachfolge

§ 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

1Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tode des Berechtigten. 2Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.