§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten
BewG ( Bewertungsgesetz )
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt. (2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln