§ 6 GenRegV
Stand: 05.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. I S. 3338
Abschnitt 1 Allgemeines

§ 6 GenRegV Form der Anmeldung

§ 6 Form der Anmeldung

GenRegV ( Genossenschaftsregisterverordnung )

(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind. (2) Dahin gehören: 1. die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11); 2. die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Gesetz § 16); 3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14); 4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorläufigen Enthebung und der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2); 5. die Anmeldung der Erteilung, der Änderung und des Erlöschens einer Prokura (Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch § 53); 6. die Anmeldung der Auflösung und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79, 79 a, 117 des Gesetzes; 7. die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125, 129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286 UmwG); 8. weggefallen. (3) 1Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. 2§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. (4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung der §§ 3, 17, 22 Abs. 1 und des § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden.