Stand: 30.09.2005
zuletzt geändert durch:
-, -

§ 6 InvZulG 2005 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

§ 6 Verzinsung des Rückforderungsanspruchs

InvZulG 2005 ( Investitionszulagengesetz 2005 )

1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.