§ 6 InvZulG
FNA: 707-6-1-9
Fassung vom: 07.12.2008
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 3950 vom 22.12.2009

§ 6 InvZulG Höhe der Investitionszulage

§ 6 Höhe der Investitionszulage

InvZulG ( Investitionszulagengesetz 2010 )

(1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 für begünstigte Investitionen eines Erstinvestitionsvorhabens 1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 12,5 Prozent, 2. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin handelt und der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt, 10 Prozent, 3. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 10 Prozent, 4. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 7,5 Prozent, 5. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 5 Prozent, 6. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. (2) Erfüllt der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003, erhöht sich die Investitionszulage vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, bei Erstinvestitionsvorhaben 1. im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf 25 Prozent, der Bemessungsgrundlage.