§ 6 VRegV
Stand: 06.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts, BGBl. I S. 1696

§ 6 VRegV Auskunft an die Betreuungsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte

§ 6 Auskunft an die Betreuungsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte

VRegV ( Vorsorgeregister-Verordnung )

(1) 1Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, sofern die Bundesnotarkammer zuvor mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung schriftlich Festlegungen nach § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes getroffen hat. 2§ 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Betreuungsgerichts und des Landgerichts als Beschwerdegericht. 2Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. 3In jedem Fall haben das Betreuungsgericht oder das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres Betreuungsverfahrens anzugeben. (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 erteilt die Bundesnotarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder elektronisch. 2Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen und die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.