BFH - Urteil vom 16.11.2011
X R 18/09
Normen:
EStDV § 60 Abs. 4; GG Art. 80 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2187/08

§ 60 Abs. 4 EStDV als wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR; Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR als anfechtbarer Verwaltungsakt

BFH, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen X R 18/09

DRsp Nr. 2011/22261

§ 60 Abs. 4 EStDV als wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR; Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR als anfechtbarer Verwaltungsakt

1. § 60 Abs. 4 EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dar.2. Wird eine Rechtsverordnung durch den Parlamentsgesetzgeber geändert, braucht das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht befolgt zu werden.3. Die Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.4. Weder durch § 60 Abs. 4 EStDV noch durch die Anlage EÜR wird eine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt.5. Die in § 60 Abs. 4 EStDV enthaltene Pflicht zur Beifügung einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verhältnismäßig; sie ist insbesondere zur Erreichung der verfolgten Zwecke (Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) geeignet.

Normenkette:

EStDV § 60 Abs. 4; GG Art. 80 Abs. 1 S. 3;

Gründe

A.