FG Münster, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2187/08
§ 60 Abs. 4 EStDV als wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR; Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR als anfechtbarer Verwaltungsakt
BFH, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen X R 18/09
DRsp Nr. 2011/22261
§ 60 Abs. 4EStDV als wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR; Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR als anfechtbarer Verwaltungsakt
1. § 60 Abs. 4EStDV stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dar.2. Wird eine Rechtsverordnung durch den Parlamentsgesetzgeber geändert, braucht das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht befolgt zu werden.3. Die Aufforderung zur Einreichung der Anlage EÜR ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.4. Weder durch § 60 Abs. 4EStDV noch durch die Anlage EÜR wird eine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt.5. Die in § 60 Abs. 4EStDV enthaltene Pflicht zur Beifügung einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verhältnismäßig; sie ist insbesondere zur Erreichung der verfolgten Zwecke (Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) geeignet.