§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.